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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: 5 K 1639/05
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 5
EStG § 7g Abs. 1 S. 1
EStG § 7g Abs. 3 S. 1
BGB § 95 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 K 1639/05

Einkommensteuer 2003

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

die Richterin am Finanzgericht xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger im Veranlagungszeitraum 2003 gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- eine Gewinn minderte Rückstellung (Ansparabschreibung) für die künftige Anschaffung oder Herstellung einer Fotovoltaikanlage bilden dürfen.

Der Kläger ist Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung W, seine Ehefrau - die Klägerin - ist Hausfrau.

Am 21. August 2003 erteilte eine Fa. S GmbH -S- aus K den Klägern ein Angebot über eine "Solarstromanlage SESOL 6,825 kWp" zum Bruttopreis von 44.385,43 EUR, das bis zum 15. Oktober 2003 Gültigkeit haben sollte (Einkommensteuerakte -EStA- Bl.44). Zur Ausführung der Anlage sollten u.a. 150 Stück "Solardachstein Taunuspfanne mit Kabel und MC-Steckverbinder" verwendet werden. Im Prospekt der Firma SESOL GmbH, L (EStA Bl.73 f.) heißt es zu dem dort abgebildeten "Solar-Dachstein, angepasst an die 'Frankfurter Ziegel'":

"Zum Eindecken geneigter Dächer geeignet, gemeinsame Verlegung mit herkömmlichen Dachsteinen oder Dachziegeln, überdurchschnittliche Flächeneffizienz, keine zusätzliche Brandlast, recyclingfähige Werkstoffe, Leistungsgarantie 20 Jahre."

Eine handschriftlich auf den 09. Oktober 2003 und per Stempel auf den 13. Oktober 2003 datierte "

Verbindliche Bestellung

Angebot Nr. SESOL 6,825 kWp" des Klägers lautet wie folgt (EStA Bl.57):

"(...) hiermit bestelle ich bei Ihnen die Lieferung einer Solarstromanlage gemäß Ihrem Angebot Nr. SESOL 6,825 kWp vom 21. August 2003.

Den Liefer- bzw. Montagetermin sollten wir Anfang 2004 nach der Verabschiedung des Vorschaltgesetzes zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz bezüglich der dann geänderten Einspeisevergütungen vereinbaren.

Danach erhalten Sie eine entsprechende Auftragserteilung."

Am 14. Januar 2004 unterbreitete S den Klägern ein neues Angebot über eine dachintegrierte "Solarstromanlage SESOL 7,200 kWp" zum Bruttopreis von 45.671,01 EUR, das bis zum 28. Januar 2004 Gültigkeit haben sollte (EStA Bl.14 f.). Auch hierin war eine Ausführung u.a. mit 150 Stück "Solardachstein Taunuspfanne" vorgesehen. Es handele sich um ein Referenzobjekt, bei dem die installierte Leistung von 7.200 Wp zum Preis einer Anlage mit 6.825 Wp angeboten werden könne. Hierdurch spare der Kläger netto rd. 3.000 EUR.

Die auf den 30. Januar 2004 datierte

"Auftragserteilung

Angebot Nr. SESOL 7,200 kWp" des Klägers lautet u.a. (EStA Bl.18):

"(...) hiermit bestelle ich bei Ihnen die Lieferung einer Solarstromanlage gemäß ihrem Angebot Nr. SESOL 7,200 kWp vom 14. Januar 2004. Vereinbarungsgemäß zahle ich 50 % bis zum 08. März 2004, 40 % bei Lieferung, 10 % bei Installation."

Der Passus "Liefern Sie die Dachsteine bitte in anthrazit" ist handschriftlich mit dem Zusatz versehen "Dach ist rot eingedeckt".

Am 27. Januar 2004 meldete der Kläger bei der Stadtverwaltung W unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe "Stromerzeugung durch eine Fotovoltaikanlage" an, wobei er als Beginn der angemeldeten Tätigkeit den 01. März 2004 angab (EStA Bl.71).

Am 23. März 2004 stellte S den Klägern eine Solarstromanlage SESOL 7,200 kWp zum Bruttopreis von 46.786 EUR in Rechnung (EStA Bl.11). Die Ausführung wird u.a. mit 150 Stück Solardachstein beschrieben.

In ihrer am 02. März 2004 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 2003 erklärten beide Kläger in der Anlage GSE (EStA Bl.6) einen Verlust aus Gewerbetrieb in Höhe von 7.874 EUR bzw. 7.875 EUR und begründeten diesen wie folgt:

"Anschaffung einer Fotovoltaikanlage in 2004, Vertrag über Nutzung mit RWE im Jahr 2004, voraussichtliche AK 39.371 EUR, Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 40 % = 15.749 EUR."

In seinem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. April 2004 (EStA Bl.34) erkannte der Beklagte einen gewerblichen Verlust aufgrund der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht an. Bei beabsichtigter Neugründung eines Betriebs sei die Bildung einer Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebsgründung ausnahmsweise möglich, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet werden solle, im Jahr vor der Betriebsgründung bestellt worden sei. Die Kläger hätten die Anlage jedoch erst im Jahr der Neugründung bestellt. Zudem sei bei einer Fotovoltaikanlage die Einstufung als bewegliches Wirtschaftsgut nicht möglich, da die Anlage die Dacheindeckung ersetzt habe und deshalb als Gebäudebestandteil anzusehen sei (EStA Bl.34 Rs).

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger (EStA Bl.36 f.) hatte hinsichtlich der begehrten Ansparabschreibung keinen Erfolg. In seinem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung 1977 geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. Juni 2004 (EStA Bl.54 f.) berücksichtigte der Beklagte lediglich Zuwendungen an politische Parteien. Den gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005 (Bl.124 ff.) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar gehörten auch Betriebsvorrichtungen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes seien. Die Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Grundstücksbestandteilen richte sich nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts. Danach sei ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatte, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest sei. Eine Fotovoltaikanlage, die nicht nur auf dem vorhandenen Dach installiert werde, sondern bei der ein Teil der bestehenden Dacheindeckung entfernt und anschließend hierin die Anlage eingebaut werde, sei keine Betriebsvorrichtung sondern Gebäudebestandteil. Die Anlage übernehme anstelle der bisherigen Dacheindeckung den Schutz des Hauses vor Witterungseinflüssen (EStA Bl.127).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage (Eingang bei Gericht am 28. April 2005) haben die Kläger zunächst u.a. vorgetragen, sie hätten die im Jahr 2004 installierte Fotovoltaikanlage bereits im Jahr 2003 verbindlich bestellt (PA Bl.4). Aus optischen Gründen und wegen innovativer Verbesserung der Wirkung solcher Anlagen sei deren Integration in das Dach erfolgt. Die alten Ziegel seien abgedeckt und durch neue Solardachsteine ersetzt worden. Dies stehe der Annahme eines beweglichen Wirtschaftsguts nicht entgegen (PA Bl.6). Vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten haben die Kläger ergänzend u.a. ausgeführt, die Fotovoltaikanlage sei nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt worden; ihre voraussichtliche Nutzungsdauer sei länger als die Zeit, für die sie eingebaut worden sei; somit sei die Anlage nur ein Scheinbestandteil des Gebäudes i.S. von § 95 BGB (Bl.46). Die Nutzungsdauer der Anlage betrage weit über 30 Jahre. Die Integration ins Dach sei nur aus optischen Gründen erfolgt. Die ursprünglichen Ziegel seien noch vorhanden, um später das Dach wieder damit eindecken zu können. Auch wenn die Anlage nach 20 Jahren ausgebaut werde, habe sie noch einen erheblichen Wert. Auch könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Anlage dem Schutz des Gebäudes diene (EStA Bl.47).

Die Kläger beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. Juni 2004 in Ge-stalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005 dahin zu ändern, dass aufgrund einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.749,- EUR berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist er u.a. darauf hin (PA Bl.52 f.), dass der BFH auch ein Tankstellendach oder eine offene Lagerhalle für Ton als Bauwerk ansehe. Auch das Dach des Anwesens der Kläger sei den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zuzuordnen, weil es Menschen vor Witterungseinflüssen schütze. Im Übrigen könne nicht von einem Scheinbestandteil i.S. des § 95 BGB ausgegangen werden, denn die Kläger hätten nach eigenen Ausführungen einen Vertrag mit einem Unternehmen der Energiewirtschaft abgeschlossen, wonach sie für einen Zeitraum von 20 Jahren Strom in das Netz einzuspeisen hätten. Bei einem derart langen Zeitraum könne nicht von einem Einbau zu einem "vorübergehenden Zweck" ausgegangen werden (PA Bl.53).

Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2003 die Bildung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG anzuerkennen.

Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes i.S. des Abs. 1 der Vorschrift eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG sind insoweit nur neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 darf die Rücklage 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.

Weder handelt es sich jedoch bei der streitbefangenen Fotovoltaikanlage um ein bewegliches Wirtschaftsgut (I.) noch vermag sich der Senat unter den im Streitfall vorliegenden Umständen die Überzeugung zu bilden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), dass die Investition bereits im Streitjahr 2003 hinreichend konkretisiert gewesen ist (II.).

I. Im Streitfall liegt kein bewegliches Wirtschaftsgut vor.

1. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts wird in § 7g EStG nicht definiert. Die Abgrenzung der beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern wird einkommen-steuerrechtlich unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts über wesentliche Gebäudebestandteile (§ 94 BGB) einerseits und Scheinbestandteile (§ 95 BGB) andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechts vorgenommen (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteile vom 09. Dezember 1998 II R 1/96, BFH/NV 1999, 909, vom 28. September 2000 III R 26/99, BStBl II 2001, 137, <"Tankstellenüberdachung"> und vom 24. März 2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, jeweils m.w.N.; Lambrecht in Kirchhof , EStG, 6. Aufl., § 7g Rn. 12 m.w.N.; bzw. in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff , § 7g Rn. B 9 ff., jeweils m.w.N.).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Scheinbestandteile (§ 95 BGB) auch steuerrechtlich stets als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BStBl II 1988, 300).

b) Um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt es sich auch, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile (§ 94 BGB) vorliegen, diese aber als Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz -BewG- zu beurteilen sind. Nach dieser Vorschrift kommen als nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen Maschinen, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäuden bzw. Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Die Abgrenzung ist allerdings nach der Rechtsprechung des BFH vom Gebäudebegriff her vorzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 26/99, a.a.O., m.w.N.), weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und deshalb ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Die Frage, ob ein Bauwerk als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung zu betrachten ist, kann nur unter Würdigung des Einzelfalls beantwortet werden; der Verkehrsanschauung kommt insoweit (nur dann) Bedeutung zu, wenn Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt. Eine Korrektur des Gebäudebegriffs im Einzelfall unter Heranziehung einer angeblich in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsanschauung kommt hingegen nicht in Betracht. Die ständige Rechtsprechung des BFH geht insoweit von einem typisierten Gebäudebegriff aus, der eine gleichheitsgerechte Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen gewährleisten soll.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitbefangenen Fotovoltaikanlage weder - wie die Kläger zuletzt vorgetragen haben - um Scheinbestandteile i.S. des § 95 BGB (I.2.a) noch um eine Betriebsvorrichtung (I.2.b).

a) Gemäß § 95 Abs. 2 BGB gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes. Indes vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitbefangene Anlage, bestehend insbesondere aus 150 "Solardachsteinen", nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Dach des Wohnhauses der Kläger eingefügt worden ist. Zweck der Anlage ist es jedenfalls, im Rahmen der von den Klägern angegebenen 20-jährigen Abnahmegarantie Strom einzuspeisen, ohne dass es auf die Bindung an ein bestimmtes Energieversorgungsunternehmen ankommt. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, das "Solardach" schon vor Ablauf dieser 20 Jahre abzudecken, ist dabei nicht von Belang, da sie dem eigentlichen Nutzungszweck entgegenstünde. Auch ist kein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Grund ersichtlich, der einen Abbau und eine Weiterveräußerung der Anlagebestandteile schon vor Ablauf von 20 Jahren sinnvoll erscheinen ließe. Bei einem regulären und bestimmungsgemäßen 20-jährigen Nutzungszeitraum kann indes nicht mehr von einem nur "vorübergehenden" Zweck gesprochen werden. Ungeachtet dessen würde aber auch die von den Klägern vorgetragene Möglichkeit einer Veräußerung nach 20-jähriger Nutzung durch die Kläger keinen Scheinbestandteil begründen. Allein unter Berücksichtigung von technischem Fortschritt, witterungsbedingter Abnutzung und der Risiken bei der Zerlegung einer über 20 Jahre unter z.T. extremen Witterungsbedingungen betriebenen und auch gealterten Anlage kann nach Auffassung des Senates der Zweck der Anlage nicht vorrangig in ihrer späteren Verwertung am Markt liegen. Deshalb kann auch eine potentielle spätere Weiternutzung durch Dritte nicht dazu führen, dass der von den Klägern erstrebte Zweck der Anlage nur als ein vorübergehender anzusehen wäre.

b) Ausgehend vom (typisierten) Gebäudebegriff handelt es sich bei der streitbefangenen Anlage nicht um eine Betriebsvorrichtung, auch wenn der Senat nicht in Abrede stellt, dass die Anlage auch der Ausübung eines Gewerbes dient. Die den Kern der Fotovoltaikanlage bildenden 150 Solardachziegel erfüllen nämlich nach Entfernung der ursprünglichen Dacheindeckung vollständig die typischen Aufgaben jedes normalen Hausdaches. Allein durch die neue Dacheindeckung vermag das Wohngebäude der Kläger auf der Dachseite vollständigen Schutz gegen äußere Einflüsse , vornehmlich Witterungseinflüsse, zu gewähren, auch wenn die Solardachsteine darüber hinaus auch der Gewinnung von Strom zu dienen vermögen. Damit handelt es sich nach Art und Funktion (zugleich) um die klassischen Bestandteile eines Gebäudes. Ist jedoch die Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen vom Gebäudebegriff her vorzunehmen, so wirkt sich hier im Ergebnis nicht aus, dass die Solardachziegel über den Witterungsschutz hinausgehende fotoelektrische Qualitäten haben. Insoweit hat es hier auch einkommen-steuerrechtlich bei der zivilrechtlichen Bewertung zu verbleiben, dass es sich bei der streitbefangenen Anlage um wesentliche Gebäudebestandteile i.S. von § 94 BGB und nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.

II. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitbefangene Investition bereits im Streitjahr 2003 hinreichend konkretisiert war.

1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt wird. Dabei erfordert das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, welche bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags und bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG berechnen, aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182, vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058, jeweils m.w.N.). Der Steuerpflichtige ist zwar nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Allerdings muss die Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Jedenfalls muss die "voraussichtliche" Investition hinreichend konkretisiert sein. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Handelt sich es um die Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen nach der Rechtsprechung des BFH (a.a.O.) voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgebenden Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Für den Fall der Herstellung wird vom Bundesministerium der Finanzen (Schreiben vom 25. Februar 2004 IV A 6 - S 2183b - 1/04, BStBl I, 337, unter Rn. 18) und in der Literatur (vgl. Lambrecht in Kirchhof, a.a.O., § 7g Rn. 42) die Auffassung vertreten, dass eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits tatsächlich begonnen worden sein muss.

2. Nach diesen Maßstäben war - selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausginge, dass es sich bei der streitbefangenen Investition um eine Anschaffung und nicht (was im Streitfall richtigerweise anzunehmen wäre) um eine Herstellung gehandelt hat - diese "voraussichtliche" Investition im Streitjahr noch nicht hinreichend konkretisiert.

Zwar ist ein auf den 09./13. Oktober 2003 datiertes Schreiben des Klägers an die Firma S mit "Verbindliche Bestellung" übertitelt (EStA Bl.57). Allerdings sollten nach dem Schreiben Liefer- und Montagetermin erst Anfang des Folgejahres 2004 "bezüglich dann geänderter Einspeisevergütungen" vereinbart werden. Darüber hinaus ist wörtlich ausgeführt: "Danach erhalten Sie eine entsprechende Auftragserteilung". Bereits aufgrund dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich der oder die Kläger bereits im Streitjahr 2003 hinreichend konkret auf die "voraussichtliche" Investition festgelegt hätten; allenfalls hat das Schreiben den Charakter einer Absichtserklärung, wobei konkreter Inhalt und Ausmaß der Investition auch im Hinblick auf noch offene gesetzliche Rahmenbedingungen und Einspeisevergütungen unbestimmt bleiben. Das Schreiben lässt sogar den Schluss zu, dass für den Fall unrentabler Einspeisevergütungen auch noch die vollständige Absage der Investition im Folgejahr im Raum stand. Soweit die Kläger sich hinsichtlich der Auswahl der streitbefangenen Anlage auf optische Gesichtspunkte berufen haben, dürften nämlich keine wirtschaftlicheren, aber anders gearteten Anlagen in Betracht gekommen sein. Es kommt hinzu, dass das Schreiben aus dem Jahr 2003 sich auf eine Anlage bezieht, die - jedenfalls was ihre Leistung betrifft - im Folgejahr tatsächlich nicht ausgeführt worden ist. Allein die formale Bezeichnung als "Verbindliche Bestellung" genügt unter diesen Umständen nicht. Deshalb hat erst die auf den 30. Januar 2004 datierte "Auftragserteilung" die beabsichtigte Investition ausreichend konkretisiert.

III. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Kläger - wie sie sinngemäß in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 angegeben haben - gemeinsam die streitbefangene Fotovoltaikanlage als Gewerbe betreiben oder - entsprechend den Angaben in der Gewerbe-Anmeldung zum 01. März 2004 - nur der Kläger allein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. Die im Streitfall anstehenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ausreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

Verkündet am: 19.03.2007

Ende der Entscheidung

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